Einladung zur Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2010

Hiermit laden wir unsere Mitglieder zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung herzlich ein.

Sie findet am Montag, 19. Dezember 2011, um 19.00 Uhr in der Bürgerscheune in Saerbeck, Ferrières-Straße, statt.

Der Jahresabschluss 2010 liegt vom heutigen Tage an bis zum Tage der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Volksbank Saerbeck eG, Lindenstr. 2, 48369 Saerbeck, aus. Die Mitglieder können dort während der Geschäftszeiten in diese Unterlage Einsicht nehmen.

Um unsere Disposition zu erleichtern, bitten wir Sie, uns Ihre Teilnahme an der Generalversammlung per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 02574/9375-0 zu bestätigen.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 2010 und Vorlage des Jahresabschlusses 2010
  3. Bericht des Aufsichtsrates über seine Tätigkeit
  4. Bericht über das Ergebnis der gesetzlichen Prüfung und Erklärung des Aufsichtsrates hierzu
  5. Beschlussfassung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes
  6. Feststellung des Jahresabschlusses 2010
  7. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
  8. Entlastung
    - der Mitglieder des Vorstandes
    - der Mitglieder des Aufsichtsrates
  9. Wahlen zum Aufsichtsrat
  10. Festlegung der Kredithöchstgrenze gemäß § 49 Genossenschaftsgesetz 
  11. Verschiedenes

Erläuterungen zu Punkt 10 der Tagesordnung:

Laut § 49 Genossenschaftsgesetz hat die Generalversammlung die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

Energiegenossenschaften haben in der Regel nur einen Schuldner, nämlich das Energieversorgungsunternehmen, das den Strom abnimmt und die Einspeisevergütung zahlt.

Üblicherweise wird die Vergütung nachläufig in monatlichen Abschlägen gezahlt. Da der Strom aber bereits vorher produziert und eingespeist wurde, ist dieses als Kreditgewährung zu verstehen. Da die Regelung des § 49 Genossenschaftsgesetz keine Ausnahmen zulässt, müssen auch Energiegenossenschaften eine solche Kredithöchstgrenze einführen.

Aus diesem Grunde schlägt der Vorstand vor, dass die Generalversammlung nachfolgenden Beschluss gemäß § 30, Buchstabe l der Satzung fasst:

„Die Generalversammlung beschließt, die Kredithöchstgrenze gemäß § 49 Genossenschaftsgesetz auf 10 % des Eigenkapitals festzulegen.“

Saerbeck, im November 2011

Energie für Saerbeck eG

Der Vorstand

Alfred Wennemann       Josef Weßels
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.