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 EEG-Novelle: Großes Potenzial von Mieterstrom nutzen

Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Doch der parlamentarische Prozess ist ins Stocken geraten, Union und SPD sind sich in elementaren Punkten uneins – darunter auch der Mieterstrom.

Mieterstrom sollte als das gelten, was er ist: gemeinschaftlicher Eigenverbrauch – das ist die Auffassung des Genossenschaftsverbandes. Regeln für dieses sogenannte „Energy Sharing“ hat auch die Europäische Union (EU) festgelegt. Die Vorgaben in der Erneuerbare-Energien- (Renewable Energie Directive II, RED II) und der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie gelten auch für die laufende Novellierung des EEG. Demnach muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass Gemeinschaften den Strom, den sie mit ihren eigenen Anlagen aus Erneuerbaren Energien erzeugen, auch gemeinsam nutzen können. Der aktuelle EEG-Entwurf spiegelt das aber nicht wider.

Eine gemeinschaftliche, demokratische, sichere und stabile Umsetzung dieses „Energy Sharing“ ist die genossenschaftliche Mitgliederversorgung. Sie stärkt die Akzeptanz für die Erneuerbaren, weil sie sie unmittelbar auch für diejenigen mit Mehrwert zugänglich macht, die zur Miete wohnen. 2018 waren etwa 57,9 Prozent der Menschen in Deutschland Mieter*innen. Mehr als der Hälfte der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, die Energiewende aktiv zu gestalten und zu nutzen, lohnt sich für Wirtschaft und Klima gleichermaßen. Laut einer Umfrage aus dem November 2020 sagen 78 Prozent ja zu Mieterstrom.

RED II gibt auch vor, dass auf nationaler Ebene ungerechtfertigte rechtliche Hindernisse für die Eigenversorgung mit Strom aus Erneuerbaren Energien auch für Mieter*innen beseitigt werden müssen. Aber Stromverbraucher und Anlagenbetreiber müssen auch im aktuellen Gesetzentwurf personenidentisch sein. Diese Identität sieht der Gesetzgeber weiterhin als Voraussetzung dafür, dass Solarstrom vom Dach eines Hauses, der im selben Gebäude verbraucht wird, als Eigenverbrauch gelten darf.

Diese Bedingung hat sich in der Praxis nicht bewährt und verhindert Investitionen in Photovoltaik (PV)-Anlagen genau dort, wo viel Potenzial liegt: auf den Dächern in Städten und Ballungsräumen. Mittelständler*innen aus Gewerbe und Wohnungswirtschaft, Vermieter*innen und vor allem Mieter*innen können vielversprechende Stromprojekte deshalb häufig nicht umsetzen. Zu kompliziert.

Kommt der Strom aus einer PV-Dach-Anlage, wird er seit 2017 bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt-Peak (kWp) von der EEG-Umlage befreit. Das genügt auch dem Bundeswirtschaftsministerium nicht mehr. Es schlägt daher 20 kWp bis zu einem Stromverbrauch von lediglich 10 Megawattstunden (MWh) vor. Diese Menge verbrauchen allein zwei Fünf-Personen-Haushalte in einem Einfamilienhaus durchschnittlich pro Jahr. Ein Wohngebäude mit mehreren Mietparteien erreicht diese Grenze deutlich früher. Ist die PV-Anlage auf dem Dach älter als 20 Jahre, soll gar keine Leistungsgrenze gezogen werden: Schon ab der ersten selbst genutzten Kilowattstunde (kWh) sollen rund 2,5 ct/kWh anteilige EEG-Umlage fällig werden, auch bei Kleinstanlagen.

Doch wo die neue Grenze ziehen? Darauf haben die Regierungsfraktionen noch keine gemeinsame Antwort gefunden. Aus Sicht der Bürgerenergiegenossenschaften muss der Eigenverbrauch bis zu 30 kWp von der EEG-Umlage befreit werden, ohne Mengenbegrenzung. Anders als Besitzer*innen von Eigenheimen, die zum Teil vollständig von der EEG-Umlage befreit sind, zahlen Mieter*innen in Mehrfamilienhäusern die volle Umlage von 6,5 ct/kWh für das Jahr 2021. Die Forderung nach 30 kWp entspricht den RED II-Vorgaben. Anlagen mit einer Leistung kleiner oder gleich dieser Grenze dürfen nicht mit der EEG-Umlage belastet werden.

Die aktuelle Leistungsgrenze von 20 kWp hemmt den Bau neuer PV-Anlagen, macht den weiteren Betrieb von Anlagen älter als 20 Jahre unrentabel und behindert außerdem die Sektorenkopplung, die die Bundesregierung fordert. Dabei ist die Idee, dass eine Hausgemeinschaft den Solarstrom vom eigenen Dach nicht nur für Licht und Haushaltsgeräte nutzt, sondern damit auch eine moderne Wärmepumpe betreibt und eine Ladestation für das Gemeinschafts-E-Auto speist, nicht nur romantisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll und gut für das Klima.

Durch Mieterstrom-Projekte in den Händen von Bürgerenergiegenossenschaften wird die Energiewende demokratischer, weil so auch Mieter*innen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland – mitgestalten und partizipieren können. Und sie wird beschleunigt: Mehr Dächer für PV-Anlagen heißt weniger Strom aus fossilen Quellen. Ein Ergebnis der oben zitierten Umfrage war auch, dass 2,2 Millionen Tonnen CO2 – das Speicherpotenzial von 180 Millionen Bäumen – eingespart würden, wenn man die circa 3,8 Millionen Haushalte ohne Mieter-Solarstrom mit PV-Anlagen ausstatten würde.


Der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V. fordert…

  • die Umsetzung der von der EU festgelegten Regeln zum „Energy Sharing“ und damit das Ermöglichen einer genossenschaftlichen Mitgliederversorgung,
  • die Gleichsetzung von Mieterstrom mit gemeinschaftlicher Eigenversorgung ohne die Anforderung der Personenidentität und
  • eine europarechtskonforme Bagatellgrenze von 30 kWp bis zu der keine EEG-Umlage fällig wird – sowohl für neue Anlagen als auch für Anlagen, die älter als 20 Jahre sind; die damit verknüpfte 10-MWh-Grenze Stromverbrauchsgrenze im noch geltenden EEG ist überflüssig und sollte gelöscht werden.

5,50 Prozent Dividende für das Jahr 2019

Generalversammlung der Energie für Saerbeck eG

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Ansgar Heilker, konnte am 23.11.2020 gegen 19:05 Uhr Coronabedingt 18 stimmberechtigte Mitglieder der Genossenschaft Energie für Saerbeck eG in der Bürgerscheune der Gemeinde Saerbeck zur Generalversammlung für das Jahr 2019 begrüßen. Zum Gedenken der verstorbenen Mitglieder erhoben sich die Anwesenden von ihren Plätzen.

Vorstandsmitglied Ewald Baar informierte über die Aktivitäten im Geschäftsjahr 2019. Er gab einen Überblick über die verschiedenen Geschäftsfelder der Genossenschaft und nannte die Leistungsdaten der Photovoltaikanlagen sowie des Windrades Danach erinnerte er an die Feier zum 10-jährigen Bestehen der Genossenschaft, welches am 14.12.2019 im Bioenergiepark begangen wurde.

Den Jahresabschluss 2019 erläuterte Vorstandmitglied Franz Josef Engeler. Danach gab er Auskunft über die Gewinn- und Verlustrechnung des Berichtsjahres. Die Zahlen weisen insgesamt ein positives Ergebnis aus.

Den Tätigkeitsbericht des Aufsichtsrates trug Herr Rainer Pankok vor und verwies auf die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Genossenschaftsverbandes -Verband der Regionen e.V.. Die Zusammenfassung des Prüfungsberichtes, welcher eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bescheinigt, verlas Aufsichtsratsmitglied Norbert Winter. Der Jahresabschluss wurde daraufhin von den Mitgliedern einstimmig festgestellt.

Die Generalversammlung folgte dem gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Gewinnverteilung einstimmig. Es wurde beschlossen, auf den Gewinn des Jahres 2019 in Höhe von 226.610,43 € eine Dividende in Höhe von 5,50% (194.480,00 €) auszuschütten. 2.289,00 € werden den gesetzlichen Rücklagen zugeführt und 29.481,43 € in den Gewinnvortrag des Jahres 2020 eingestellt. Vorstand und Aufsichtsrat wurden von der Generalversammlung danach in getrennten Abstimmungen einstimmig entlastet.

Nach drei Jahren schied Norbert Winter turnusmäßig aus dem Aufsichtsrat aus. Er wurde von den Versammlungsteilnehmern jedoch einstimmig wiedergewählt und nahm die Wahl an. Die Versammlung endete gegen 19:45 Uhr.

Newsletter der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften – Juli 2020
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Inhalt:
- Interessenvertretung
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INTERESSENVERTRETUNG
Bundestag und Bundesrat beschließen endlich die Abschaffung des Solardeckels und überlässt die Ab-
standsregelung bei Windrädern den Ländern
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Abschaffung des 52-GW-Solardeckels und die Einführung einer
Länderöffnungsklausel für Abstandsregelungen für Windprojekte zugestimmt. Die Änderungen wurden
als Anhang zum Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht.
Des Weiteren wurde sich auf eine Abstandsregelung von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung geei-
nigt, der in Form einer Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt werden
soll. Bundesländer sollen durch die Länderöffnungsklausel die Möglichkeit erlangen, im Rahmen des
BauGB einen Abstand von maximal 1.000 Metern landesrechtlich einzuführen. Der Abstand soll gelten
„von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeich-
neten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken“. Dabei handelt es sich um eine Opt-in-Regelung. Zwar wird
der 1.000-Meter-Abstand im Baugesetzbuch festgeschrieben, ob dies aber genutzt wird, sollen die Län-
der entscheiden können – sie sollen auch Einzelheiten, wie z. B. zulässige bauliche Nutzungen zu Wohn-
zwecken, festlegen.
Im Rahmen der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition zum Deckel und den Windabständen am
17. Mai wurde ferner festgelegt, dass Beteiligungs-, Planungs- und Genehmigungsprozesse erleichtert
und beschleunigt werden sollen. Hierbei handelt es sich um die Regelungen, die schon im Herbst letzten
Jahres im Referentenentwurf zum Kohleausstiegsgesetz enthalten waren, wie z.B. die Verkürzung des
Instanzenzuges bei Klagen bzw. das Entfallen der aufschiebenden Wirkung. Außerdem soll laut Aussagen
von Bundeswirtschaftsminister Altmaier der Aktionsplan Wind vom Herbst letzten Jahres nun auch zügig
umgesetzt werden. Die Regierungsfraktionen einigten sich zudem darauf, dass ein Koordinierungsme-
chanismus eingeführt werden soll, um kontinuierlich den Ausbau der erneuerbaren Energien überprüfen
zu können. Der Ökostrom-Anteil am Stromverbrauch soll dadurch bis 2030 von derzeit über 40 auf 65
Prozent steigen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
beim DGRV begrüßen die Abschaffung des Solardeckels und kritisieren, dass die Abschaffung schon seit 1
3/4 Jahren hätte umgesetzt werden müssen. Die Streichung haben wir schon seit 2018 in zahlreichen
politischen Gesprächen und Schreiben gefordert.
Damit es mit der energiegenossenschaftlichen Solarenergie wieder verstärkt vorangehen kann, muss nun
aber auch der Ausbaukorridor erhöht oder der atmende Deckel angepasst werden, die genossenschaftli-
1che Mitgliederversorgung („energy sharing“ nach Erneuerbare-Energien-Richtlinie) umgesetzt und glei-
che Wettbewerbsbedingungen in Ausschreibungen geschaffen werden. Für diese und andere Positionen
werden wir uns gemeinsam mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften in den kommenden
EEG-Novellen intensiv einsetzen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
beim DGRV lehnen aber weiterhin die Einführung von Mindestabständen ab und fordern die Bundeslän-
der dazu auf, keine Mindestabstände einzuführen.
Mehr zum Thema erfahren sie auf der Internetseite des Bundestages hier.
Das Gesetzesdokument zur Abschaffung und zur Länderöffnungsklausel steht hier zur Verfügung.
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Konjunkturpaket: EEG-Umlage sinkt, nichts Neues bei den EE und umfangreiches Paket bei E-Mobilität
Die Große Koalition hat sich am 3. Juni auf ein milliardenschweres Konjunkturprogramm geeinigt. Insge-
samt sind in den kommenden beiden Jahren Maßnahmen im Umfang von 130 Mrd. Euro vorgesehen.
Im Bereich Energie und für Energiegenossenschaften sind dabei folgende Punkte am wichtigsten:
Mit dem jetzigen Beschluss soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kwh
abgesenkt werden, also auf einen Stand vor 2017 bzw. vor 2014. Damit wird der Strompreis generell für
alle Stromverbraucher reduziert. Dies führt zwar zu einem Vorteil von Strom gegenüber anderen Brenn-
bzw. Treibstoffen, was einen Wechsel von fossilen Energieträgern bei der Heizung zur Wärmepumpe
oder bei Fahrzeugen zur Elektromobilität etwas erleichtern könnte. Auf der anderen Seite reduziert sich
der Vorteil einer Eigenversorgung durch Erneuerbare-Energien-Anlagen oder BHKW, für die nur 40%
EEG-Umlage zu zahlen sind.
Im Bereich der erneuerbaren Energien gibt es keine Neuigkeiten, sondern es wurden nur bereits be-
schlossene oder angestoßene Prozesse bestätigt. Neben der bereits oben angesprochenen Aufhebung
des 52-GW-Solardeckels soll eine Möglichkeit für Kommunen und Anwohner geschaffen werden, stärker
von den finanziellen Erträgen der Windkraft profitieren zu können. Ferner erhalten die Bundesländer die
Möglichkeit, zur Steigerung der Akzeptanz von Windkraft-Anlagen Mindestabstände von 1.000 Metern
gesetzlich festzulegen.
Die umstrittene Kaufprämie für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor wird positiver Weise nicht einge-
führt. Stattdessen wurde ein umfangreiches Förderpakte für die Elektromobilität aufgelegt. So wird die
Förderung für den Kauf von Elektro- oder Plug-in-Hybridwagen verdoppelt (Umweltbonus in Form einer
neuen „Innovationsprämie“).
Ein weiterer Anreiz wird dadurch gesetzt, dass die Kfz-Steuer für reine Elektroautos bis Ende 2030 ent-
fällt. Im Gegenzug sollen Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß (ab dem Wert von 95 Gramm pro
Kilometer) stufenweise eine höhere Kfz-Steuer zahlen müssen. Zusätzlich 2,5 Milliarden Euro sollen in
2den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur, Forschung und Entwicklung der E-Mobilität und die Batteriezel-
lenfertigung investiert werden.
Eckpunkte des Konjunkturpakets
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BEE legt Positionspapier für ein nachhaltiges Konjunkturprogramm vor
Als aktives Mitglied des BEE unterstützt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
die Forderung, dass die Bundesregierung ein nachhaltiges Konjunkturprogramm aufstellen soll. Eine ent-
scheidende Rolle sollen hierbei erneuerbare Energien spielen, da sie für Innovation, zukunftsfähige Ar-
beitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit sorgen bzw. ein wichtiges Instrument gegen die Klimakrise sind.
Das detaillierte Positionspapier zeigt wie ein nachhaltiges Konjunkturprogramm Wirtschaft und Klima
gleichermaßen helfen kann. Es fordert die sofortige gesetzliche Umsetzung des Wegfalls des PV-Deckels,
die schnellstmögliche Umsetzung des 18-Punkte-Plans des BMWi zur Verbesserung der Genehmigungssi-
tuation für Windenergie an Land und die Stabilisierung der Stromerzeugung aus Biomasse durch z.B. die
Festsetzung ausreichender Ausschreibungsvolumina. Für Energiegenossenschaften fordert es die Umset-
zung des Rechts auf „energy sharing“ gemäß Art. 22 EE-Richtlinie und Schaffung eines „Level Playing
Field“ für Energiegenossenschaften insbesondere bei gesetzlichen Refinanzierungsinstrumenten und der
Gestaltung von Ausschreibungen wie z. B. durch die Nutzung der europarechtlichen de-minimis-
Regelung. Ferner ist aus Sicht des BEEs eine Anhebung der jährlichen Ausbauvolumina (netto) in folgen-
der Höhe u.a. auf 4.700 MW Wind-Onshore, 10.000 MW Photovoltaik und 600 MW Bioenergie unbe-
dingt erforderlich, um die deutschen Klima- und Ausbauziele zu erreichen.
Des Weiteren soll an einem ersten CO2-Preis in den Sektoren Wärme und Verkehr zum Jahresbeginn
2021 festgehalten werden. Zur Anreizung der Sektorenkopplung sind zudem eine Minderung der Strom-
steuer auf die europarechtliche Mindesthöhe und die Finanzierung der EEG-Privilegien von Großverbrau-
chern aus dem Bundeshaushalt wichtig. In Bezug auf die kommunalen Wärmenetze fordert der BEE die
Erhöhung der Austauschrate fossiler Heizungen durch Erneuerbare Heizsysteme. Im Mobilitätssektor
müsse die öffentliche Hand den Auf- und Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für batteriebetrie-
bene Fahrzeuge und das Tankstellennetz für Fahrzeuge, die mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrie-
ben werden, forcieren, während für ÖPNV und SPNV eine Anschaffungsoffensive für CO2-freie Fahrzeuge
notwendig ist. Zusätzlich müsse der Green Deal durch die Bundesregierung vorangetrieben werden.
Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.
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ZEHNTE ÄNDERUNG DES EEG 2017: BImSchG-Genehmigungspflicht und Flexdeckelfristverlängerung
Am 29. Mai 2020 trat die zehnte Änderung des EEG 2017 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet neben Änderun-
gen der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Windenergie des EEG 2017 vor allem
Corona-Pandemie-bedingte Änderungen bzw. Verlängerungen bestimmter Fristen im EEG 2017 und
EnWG. So gilt nun eine BImSchG-Genehmigung-Pflicht für alle Windausschreibungsbieter, siehe § 36g
3EEG 2017. Der Einheitspreis für Bürgerenergiegesellschaften bleibt allerdings erhalten. Die einzige Ände-
rung, die der Bundestag einführte, ist eine Verlängerung der Frist für die Flexprämie bei Biogasanlagen.
Die entscheidende Regelung hierzu ist Anlage 3 Nr. I 5. Die Biogasanlagenbetreiber haben damit nun 24
Monate und nicht nur 16 Monate Zeit. Weitere coronabedingte Fristverlängerungen sind zum Beispiel,
die Möglichkeit für stromkostenintensive Unternehmen die Nachweise für den Antrag auf die besondere
Ausgleichsregelung oder die Wirtschaftsprüferbescheinigung bis zum 30. November 2020 einzureichen.
Weitere Informationen zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens, den Gesetzesentwurf sowie Materialien
und Drucksachen finden Sie auf der Internetseite der Clearingstelle EEG.
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BREG: Planungssicherstellungsgesetz für Planungsverfahren während der Corona-Krise
Ende Mai ist das Planungssicherstellungsgesetz in Kraft getreten, das zum Ziel hat, dass Planungsverfah-
ren trotz der Einschränkungen der Corona-Krise abgeschlossen werden können. Die beschlossenen Rege-
lungen sind überwiegend befristet bis zum 31. März 2021. Damit können zukünftig u.a. Antragsunterla-
gen auch über das Internet zugänglich gemacht sowie mündliche Verhandlungen oder Online-
Konsultationen durchgeführt werden. Von den neuen Regelungen profitieren auch Erneuerbare-
Energien-Projekte, die derzeit in einem Genehmigungsverfahren sind.
Hier finden Sie den Gesetzestext
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Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften unterstützt Forderungen von Mieterstromunterneh-
men nach verbesserten Rahmenbedingungen für Mieterstrom
Mieterstromunternehmen wie z.B. die EWS Schönau und Greenpeace Energy haben sich zu einer Unter-
nehmensinitiative zusammengeschlossen, die die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim
DGRV und der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) unterstützen.
Die Initiative fordert von den politischen Entscheidern insbesondere:
 Finanzielle Ungleichbehandlung von Mieterstrom und Eigenversorgung zu beenden
 Beseitigung gewerbesteuerlicher Barrieren für die Solarenergie
 Flexible Umsetzungsmodelle für PV-Mieterstrom zu ermöglichen
 Mieterstrom auf Gewerbedächern zu ermöglichen
 Einzelne PV-Anlagen als baulich voneinander getrennte PV-Anlagen zu behandeln
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften unterstützt die Forderungen der Unternehmensini-
tiative, weil die aktuellen Rahmenbedingungen Mieterstrom wirtschaftlich unattraktiv machen und so
den Einzug der Energiewende in die Städte verhindern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaf-
4ten hat zusammen mit anderen Verbänden und Unternehmen schon in mehreren Schreiben Verbesse-
rungen von der Bundespolitik eingefordert.
Das vollständige Schreiben.
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Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums zur Kommunal- und Bürgerbeteiligung
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) will mehr Akzeptanz für den Bau von Windparks erreichen
und sieht dafür im Entwurf eines Eckpunktepapiers eine Kombination aus jährlicher Abgabe an die
Standortkommunen und vergünstigtem Stromtarif für die Anwohner vor. Ersteres soll verpflichtend ins
EEG aufgenommen werden, der Stromtarif dagegen optional sein.
Bei der Kommunalabgabe sollen Betreiber von neuen Windenergieanlagen jährlich eine Zahlung an die
Standortkommune leisten, bzw. diese nachweisbar anbieten müssen. Dies soll nur neue Windenergiean-
lagen betreffen, die ab 2021 eine Vergütung nach dem EEG erhalten. Die Höhe der Zahlung bemisst sich
am Stromertrag der Windenergieanlagen, pro kWh ist eine Zahlung von 0,2 ct vorgesehen. Bei Nichter-
füllung drohen Sanktionen in Form eines um 0,25 ct/kWh reduzierten Zahlungsanspruches für den
Windanlagenbetreiber.
Der zweite Punk besagt, dass von Windenergieanlagenbetreibern den Bewohnern der Kommune ein
zusätzlicher Bürgerstromtarif angeboten werden kann. Bei mindestens 80 vergünstigten Stromlieferver-
trägen mit Bewohnern der Standortkommune reduziert sich die Mindestzahlung der Anlagenbetreiber
an die Kommune auf 0,1 ct/kWh. Diese 80 Stromlieferverträge sollen jährlich vom Übertragungsnetzbe-
treiber kontrolliert werden. Der Bürgerstromtarif darf maximal 90% des örtlichen Grundversorgertarifs
betragen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
sehen dies kritisch, denn Akzeptanz erwächst nur aus echter Partizipation und Identifikation von Bürgern
an / mit Erneuerbaren-Energien-Projekte durch z.B. Energiegenossenschaften. Deswegen sind die Um-
setzung eines Wind- oder Solarparks im Rahmen einer Energiegenossenschaft, mit verpflichtendem Be-
teiligungsangebot an die Kommune, und die Einführung einer genossenschaftlichen Mitgliederversor-
gung besser als der vom BMWi vorlegte Vorschlag zur Kommunalabgabe und zum Bürgerstromtarif.
Vollständiges Eckpunktepapier des BMWi
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Bundesregierung legt den Energie- und Klimaplan mit halbjähriger Verspätung vor
Am Mittwoch, den 10. Juni 2016, hat die Bundesregierung ihren nationalen Energie- & Klimaplan (NEKP)
in der Kabinettssitzung für die EU beschlossen. Brüssel verlangte von jedem Mitgliedsstaat die Vorlage
eines NEKP. In dem Plan stellt die Bundesregierung dar, wie Deutschland bisher die Energie- und Klima-
wende vorangebracht hat und wie es die gesteckten Ziele weiter erreichen will.
5Im Rahmen der Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV in Zu-
sammenarbeit mit dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. von Ende Juli 2019 forderten wir u.a.
eine Berücksichtigung der großen Bedeutung von Energiegenossenschaften, z.B. im Bereich der CO2-
Einsparungen hin.
Der vorliegende NEKP spricht u.a. eine anstehende EEG-Novelle an, im Rahmen derer die Ausbauziele
und technologiespezifische Ausbaupfade angepasst werden müssen, weil der Ausbau der erneuerbaren
Energien deutlich erhöht werden muss.
Zudem will die Bundesregierung prüfen, ob zur Umsetzung von Artikel 22 der EE-Richtlinie, der Regelung
für Energiegenossenschaften und „energy sharing“ / genossenschaftliche Mitgliederversorgung, im be-
stehenden Regulierungsrahmen Änderungen erforderlich sind. Unter genossenschaftlicher Mitglieder-
versorgung verstehen wir, dass Energiegenossenschaften ihre eigenen EE-Anlagen wirtschaftlich betrei-
ben können, indem Sie ihre Mitglieder mit Strom beliefern. Im Idealfall wäre dies Geschäftsmodell so
wirtschaftlich, dass neue EE-/Solaranlagen damit gebaut werden können.
Hierzu unterstützt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV den folgenden Vor-
schlag zur Umsetzung genossenschaftlicher Mitgliederversorgung im Sinne der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie. Für den Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiege-
nossenschaften ist die Umsetzung der genossenschaftlichen Mitgliederversorgung die wichtigste Forde-
rung gegenüber der Bundespolitik für die kommenden EEG-Novellen.
Außerdem will die Bundesregierung laut Plan prüfen, ob bei der Umsetzung von Artikel 21 der EE-
Richtlinie (Eigenversorgung) in deutsches Recht der Regulierungsrahmen angepasst werden muss.
Der vollständige Energie- und Klimaplan.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
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Bundeskabinett bestätigt CO2-Preis von 25 Euro
Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 beschlossen, dass ab 2021 für fossile Brennstoffe ein CO2-Preis
von 25 Euro je Tonne gelten soll. Die Einnahmen sollen eine Senkung der EEG-Umlage finanzieren. Bund
und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung
von Brennstoffen zu erhöhen. Im Gegenzug wollen sie die Belastungen für Stromverbraucher und Fern-
pendler begrenzen und Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage
einzusetzen. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages, jedoch ist das Inkraft-
treten der Änderungen für den Herbst 2020 geplant.
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Große Koalition einigt sich auf eine zügige Abschaffung des Solardeckels und überlässt den Mindestabstand bei Windrädern den Ländern

 

Die schwarz-rote Koalition hat sich am 17. Mai über konkrete Schritte zu einem schnelleren Ökostrom-Ausbau
geeinigt. Dazu gehört unter anderem die Aufhebung des 52-GW-Deckels für Solaranlagen. Die notwendige
Änderung des EEGs soll laut Aussagen von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auf der
Videopressekonferenz vom 17. Mai an ein Gesetz, dass jetzt schon im Bundestag ist, angehangen werden.
Insofern bestehen gute Chancen, dass die Abschaffung des Deckels bis zur Sommerpause beschlossen wird.

Am 3. Juli ist die letzte Bundesratssitzung vor der Sommerpause.

Weiterlesen: Große Koalition einigt sich auf eine zügige Abschaffung des Solardeckels und überlässt den...

Josef Weßels verläßt den Vorstand

Zehn Jahre nach ihrer Gründung war der Bürgergenossenschaft „Energie für Saerbeck“ die übliche Generalversammlung nicht genug. Nach den Zahlenvorträgen und Beschlüssen in der Bürgerscheune Mitte November hatten Mitglieder einen Monat später die Gelegenheit, sich im Bioenergiepark (BEP) anzusehen, was aus ihren Einlagen geworden ist und womit Geld verdient wird.

Ansgar Heilker (links) und , Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bürgergenossenschaft „Energie für Saerbeck“, verabschiedet Josef Weßels nach zehn Jahren im Vorstand.
Ansgar Heilker (links), und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bürgergenossenschaft „Energie für Saerbeck“,
verabschiedet Josef Weßels nach zehn Jahren im Vorstand.

Weiterlesen: 10 Jahre Energie für Saerbeck, Vorstandswechsel

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