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Veröffentlicht: Freitag, 24. Juli 2020 15:31
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Newsletter der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften – Juli 2020
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Inhalt:
- Interessenvertretung
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INTERESSENVERTRETUNG
Bundestag und Bundesrat beschließen endlich die Abschaffung des Solardeckels und überlässt die Ab-
standsregelung bei Windrädern den Ländern
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Abschaffung des 52-GW-Solardeckels und die Einführung einer
Länderöffnungsklausel für Abstandsregelungen für Windprojekte zugestimmt. Die Änderungen wurden
als Anhang zum Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht.
Des Weiteren wurde sich auf eine Abstandsregelung von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung geei-
nigt, der in Form einer Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt werden
soll. Bundesländer sollen durch die Länderöffnungsklausel die Möglichkeit erlangen, im Rahmen des
BauGB einen Abstand von maximal 1.000 Metern landesrechtlich einzuführen. Der Abstand soll gelten
„von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeich-
neten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken“. Dabei handelt es sich um eine Opt-in-Regelung. Zwar wird
der 1.000-Meter-Abstand im Baugesetzbuch festgeschrieben, ob dies aber genutzt wird, sollen die Län-
der entscheiden können – sie sollen auch Einzelheiten, wie z. B. zulässige bauliche Nutzungen zu Wohn-
zwecken, festlegen.
Im Rahmen der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition zum Deckel und den Windabständen am
17. Mai wurde ferner festgelegt, dass Beteiligungs-, Planungs- und Genehmigungsprozesse erleichtert
und beschleunigt werden sollen. Hierbei handelt es sich um die Regelungen, die schon im Herbst letzten
Jahres im Referentenentwurf zum Kohleausstiegsgesetz enthalten waren, wie z.B. die Verkürzung des
Instanzenzuges bei Klagen bzw. das Entfallen der aufschiebenden Wirkung. Außerdem soll laut Aussagen
von Bundeswirtschaftsminister Altmaier der Aktionsplan Wind vom Herbst letzten Jahres nun auch zügig
umgesetzt werden. Die Regierungsfraktionen einigten sich zudem darauf, dass ein Koordinierungsme-
chanismus eingeführt werden soll, um kontinuierlich den Ausbau der erneuerbaren Energien überprüfen
zu können. Der Ökostrom-Anteil am Stromverbrauch soll dadurch bis 2030 von derzeit über 40 auf 65
Prozent steigen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
beim DGRV begrüßen die Abschaffung des Solardeckels und kritisieren, dass die Abschaffung schon seit 1
3/4 Jahren hätte umgesetzt werden müssen. Die Streichung haben wir schon seit 2018 in zahlreichen
politischen Gesprächen und Schreiben gefordert.
Damit es mit der energiegenossenschaftlichen Solarenergie wieder verstärkt vorangehen kann, muss nun
aber auch der Ausbaukorridor erhöht oder der atmende Deckel angepasst werden, die genossenschaftli-
1che Mitgliederversorgung („energy sharing“ nach Erneuerbare-Energien-Richtlinie) umgesetzt und glei-
che Wettbewerbsbedingungen in Ausschreibungen geschaffen werden. Für diese und andere Positionen
werden wir uns gemeinsam mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften in den kommenden
EEG-Novellen intensiv einsetzen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
beim DGRV lehnen aber weiterhin die Einführung von Mindestabständen ab und fordern die Bundeslän-
der dazu auf, keine Mindestabstände einzuführen.
Mehr zum Thema erfahren sie auf der Internetseite des Bundestages hier.
Das Gesetzesdokument zur Abschaffung und zur Länderöffnungsklausel steht hier zur Verfügung.
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Konjunkturpaket: EEG-Umlage sinkt, nichts Neues bei den EE und umfangreiches Paket bei E-Mobilität
Die Große Koalition hat sich am 3. Juni auf ein milliardenschweres Konjunkturprogramm geeinigt. Insge-
samt sind in den kommenden beiden Jahren Maßnahmen im Umfang von 130 Mrd. Euro vorgesehen.
Im Bereich Energie und für Energiegenossenschaften sind dabei folgende Punkte am wichtigsten:
Mit dem jetzigen Beschluss soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kwh
abgesenkt werden, also auf einen Stand vor 2017 bzw. vor 2014. Damit wird der Strompreis generell für
alle Stromverbraucher reduziert. Dies führt zwar zu einem Vorteil von Strom gegenüber anderen Brenn-
bzw. Treibstoffen, was einen Wechsel von fossilen Energieträgern bei der Heizung zur Wärmepumpe
oder bei Fahrzeugen zur Elektromobilität etwas erleichtern könnte. Auf der anderen Seite reduziert sich
der Vorteil einer Eigenversorgung durch Erneuerbare-Energien-Anlagen oder BHKW, für die nur 40%
EEG-Umlage zu zahlen sind.
Im Bereich der erneuerbaren Energien gibt es keine Neuigkeiten, sondern es wurden nur bereits be-
schlossene oder angestoßene Prozesse bestätigt. Neben der bereits oben angesprochenen Aufhebung
des 52-GW-Solardeckels soll eine Möglichkeit für Kommunen und Anwohner geschaffen werden, stärker
von den finanziellen Erträgen der Windkraft profitieren zu können. Ferner erhalten die Bundesländer die
Möglichkeit, zur Steigerung der Akzeptanz von Windkraft-Anlagen Mindestabstände von 1.000 Metern
gesetzlich festzulegen.
Die umstrittene Kaufprämie für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor wird positiver Weise nicht einge-
führt. Stattdessen wurde ein umfangreiches Förderpakte für die Elektromobilität aufgelegt. So wird die
Förderung für den Kauf von Elektro- oder Plug-in-Hybridwagen verdoppelt (Umweltbonus in Form einer
neuen „Innovationsprämie“).
Ein weiterer Anreiz wird dadurch gesetzt, dass die Kfz-Steuer für reine Elektroautos bis Ende 2030 ent-
fällt. Im Gegenzug sollen Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß (ab dem Wert von 95 Gramm pro
Kilometer) stufenweise eine höhere Kfz-Steuer zahlen müssen. Zusätzlich 2,5 Milliarden Euro sollen in
2den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur, Forschung und Entwicklung der E-Mobilität und die Batteriezel-
lenfertigung investiert werden.
Eckpunkte des Konjunkturpakets
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BEE legt Positionspapier für ein nachhaltiges Konjunkturprogramm vor
Als aktives Mitglied des BEE unterstützt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
die Forderung, dass die Bundesregierung ein nachhaltiges Konjunkturprogramm aufstellen soll. Eine ent-
scheidende Rolle sollen hierbei erneuerbare Energien spielen, da sie für Innovation, zukunftsfähige Ar-
beitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit sorgen bzw. ein wichtiges Instrument gegen die Klimakrise sind.
Das detaillierte Positionspapier zeigt wie ein nachhaltiges Konjunkturprogramm Wirtschaft und Klima
gleichermaßen helfen kann. Es fordert die sofortige gesetzliche Umsetzung des Wegfalls des PV-Deckels,
die schnellstmögliche Umsetzung des 18-Punkte-Plans des BMWi zur Verbesserung der Genehmigungssi-
tuation für Windenergie an Land und die Stabilisierung der Stromerzeugung aus Biomasse durch z.B. die
Festsetzung ausreichender Ausschreibungsvolumina. Für Energiegenossenschaften fordert es die Umset-
zung des Rechts auf „energy sharing“ gemäß Art. 22 EE-Richtlinie und Schaffung eines „Level Playing
Field“ für Energiegenossenschaften insbesondere bei gesetzlichen Refinanzierungsinstrumenten und der
Gestaltung von Ausschreibungen wie z. B. durch die Nutzung der europarechtlichen de-minimis-
Regelung. Ferner ist aus Sicht des BEEs eine Anhebung der jährlichen Ausbauvolumina (netto) in folgen-
der Höhe u.a. auf 4.700 MW Wind-Onshore, 10.000 MW Photovoltaik und 600 MW Bioenergie unbe-
dingt erforderlich, um die deutschen Klima- und Ausbauziele zu erreichen.
Des Weiteren soll an einem ersten CO2-Preis in den Sektoren Wärme und Verkehr zum Jahresbeginn
2021 festgehalten werden. Zur Anreizung der Sektorenkopplung sind zudem eine Minderung der Strom-
steuer auf die europarechtliche Mindesthöhe und die Finanzierung der EEG-Privilegien von Großverbrau-
chern aus dem Bundeshaushalt wichtig. In Bezug auf die kommunalen Wärmenetze fordert der BEE die
Erhöhung der Austauschrate fossiler Heizungen durch Erneuerbare Heizsysteme. Im Mobilitätssektor
müsse die öffentliche Hand den Auf- und Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für batteriebetrie-
bene Fahrzeuge und das Tankstellennetz für Fahrzeuge, die mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrie-
ben werden, forcieren, während für ÖPNV und SPNV eine Anschaffungsoffensive für CO2-freie Fahrzeuge
notwendig ist. Zusätzlich müsse der Green Deal durch die Bundesregierung vorangetrieben werden.
Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.
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ZEHNTE ÄNDERUNG DES EEG 2017: BImSchG-Genehmigungspflicht und Flexdeckelfristverlängerung
Am 29. Mai 2020 trat die zehnte Änderung des EEG 2017 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet neben Änderun-
gen der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Windenergie des EEG 2017 vor allem
Corona-Pandemie-bedingte Änderungen bzw. Verlängerungen bestimmter Fristen im EEG 2017 und
EnWG. So gilt nun eine BImSchG-Genehmigung-Pflicht für alle Windausschreibungsbieter, siehe § 36g
3EEG 2017. Der Einheitspreis für Bürgerenergiegesellschaften bleibt allerdings erhalten. Die einzige Ände-
rung, die der Bundestag einführte, ist eine Verlängerung der Frist für die Flexprämie bei Biogasanlagen.
Die entscheidende Regelung hierzu ist Anlage 3 Nr. I 5. Die Biogasanlagenbetreiber haben damit nun 24
Monate und nicht nur 16 Monate Zeit. Weitere coronabedingte Fristverlängerungen sind zum Beispiel,
die Möglichkeit für stromkostenintensive Unternehmen die Nachweise für den Antrag auf die besondere
Ausgleichsregelung oder die Wirtschaftsprüferbescheinigung bis zum 30. November 2020 einzureichen.
Weitere Informationen zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens, den Gesetzesentwurf sowie Materialien
und Drucksachen finden Sie auf der Internetseite der Clearingstelle EEG.
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BREG: Planungssicherstellungsgesetz für Planungsverfahren während der Corona-Krise
Ende Mai ist das Planungssicherstellungsgesetz in Kraft getreten, das zum Ziel hat, dass Planungsverfah-
ren trotz der Einschränkungen der Corona-Krise abgeschlossen werden können. Die beschlossenen Rege-
lungen sind überwiegend befristet bis zum 31. März 2021. Damit können zukünftig u.a. Antragsunterla-
gen auch über das Internet zugänglich gemacht sowie mündliche Verhandlungen oder Online-
Konsultationen durchgeführt werden. Von den neuen Regelungen profitieren auch Erneuerbare-
Energien-Projekte, die derzeit in einem Genehmigungsverfahren sind.
Hier finden Sie den Gesetzestext
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Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften unterstützt Forderungen von Mieterstromunterneh-
men nach verbesserten Rahmenbedingungen für Mieterstrom
Mieterstromunternehmen wie z.B. die EWS Schönau und Greenpeace Energy haben sich zu einer Unter-
nehmensinitiative zusammengeschlossen, die die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim
DGRV und der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) unterstützen.
Die Initiative fordert von den politischen Entscheidern insbesondere:
Finanzielle Ungleichbehandlung von Mieterstrom und Eigenversorgung zu beenden
Beseitigung gewerbesteuerlicher Barrieren für die Solarenergie
Flexible Umsetzungsmodelle für PV-Mieterstrom zu ermöglichen
Mieterstrom auf Gewerbedächern zu ermöglichen
Einzelne PV-Anlagen als baulich voneinander getrennte PV-Anlagen zu behandeln
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften unterstützt die Forderungen der Unternehmensini-
tiative, weil die aktuellen Rahmenbedingungen Mieterstrom wirtschaftlich unattraktiv machen und so
den Einzug der Energiewende in die Städte verhindern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaf-
4ten hat zusammen mit anderen Verbänden und Unternehmen schon in mehreren Schreiben Verbesse-
rungen von der Bundespolitik eingefordert.
Das vollständige Schreiben.
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Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums zur Kommunal- und Bürgerbeteiligung
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) will mehr Akzeptanz für den Bau von Windparks erreichen
und sieht dafür im Entwurf eines Eckpunktepapiers eine Kombination aus jährlicher Abgabe an die
Standortkommunen und vergünstigtem Stromtarif für die Anwohner vor. Ersteres soll verpflichtend ins
EEG aufgenommen werden, der Stromtarif dagegen optional sein.
Bei der Kommunalabgabe sollen Betreiber von neuen Windenergieanlagen jährlich eine Zahlung an die
Standortkommune leisten, bzw. diese nachweisbar anbieten müssen. Dies soll nur neue Windenergiean-
lagen betreffen, die ab 2021 eine Vergütung nach dem EEG erhalten. Die Höhe der Zahlung bemisst sich
am Stromertrag der Windenergieanlagen, pro kWh ist eine Zahlung von 0,2 ct vorgesehen. Bei Nichter-
füllung drohen Sanktionen in Form eines um 0,25 ct/kWh reduzierten Zahlungsanspruches für den
Windanlagenbetreiber.
Der zweite Punk besagt, dass von Windenergieanlagenbetreibern den Bewohnern der Kommune ein
zusätzlicher Bürgerstromtarif angeboten werden kann. Bei mindestens 80 vergünstigten Stromlieferver-
trägen mit Bewohnern der Standortkommune reduziert sich die Mindestzahlung der Anlagenbetreiber
an die Kommune auf 0,1 ct/kWh. Diese 80 Stromlieferverträge sollen jährlich vom Übertragungsnetzbe-
treiber kontrolliert werden. Der Bürgerstromtarif darf maximal 90% des örtlichen Grundversorgertarifs
betragen.
Der Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
sehen dies kritisch, denn Akzeptanz erwächst nur aus echter Partizipation und Identifikation von Bürgern
an / mit Erneuerbaren-Energien-Projekte durch z.B. Energiegenossenschaften. Deswegen sind die Um-
setzung eines Wind- oder Solarparks im Rahmen einer Energiegenossenschaft, mit verpflichtendem Be-
teiligungsangebot an die Kommune, und die Einführung einer genossenschaftlichen Mitgliederversor-
gung besser als der vom BMWi vorlegte Vorschlag zur Kommunalabgabe und zum Bürgerstromtarif.
Vollständiges Eckpunktepapier des BMWi
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Bundesregierung legt den Energie- und Klimaplan mit halbjähriger Verspätung vor
Am Mittwoch, den 10. Juni 2016, hat die Bundesregierung ihren nationalen Energie- & Klimaplan (NEKP)
in der Kabinettssitzung für die EU beschlossen. Brüssel verlangte von jedem Mitgliedsstaat die Vorlage
eines NEKP. In dem Plan stellt die Bundesregierung dar, wie Deutschland bisher die Energie- und Klima-
wende vorangebracht hat und wie es die gesteckten Ziele weiter erreichen will.
5Im Rahmen der Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV in Zu-
sammenarbeit mit dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. von Ende Juli 2019 forderten wir u.a.
eine Berücksichtigung der großen Bedeutung von Energiegenossenschaften, z.B. im Bereich der CO2-
Einsparungen hin.
Der vorliegende NEKP spricht u.a. eine anstehende EEG-Novelle an, im Rahmen derer die Ausbauziele
und technologiespezifische Ausbaupfade angepasst werden müssen, weil der Ausbau der erneuerbaren
Energien deutlich erhöht werden muss.
Zudem will die Bundesregierung prüfen, ob zur Umsetzung von Artikel 22 der EE-Richtlinie, der Regelung
für Energiegenossenschaften und „energy sharing“ / genossenschaftliche Mitgliederversorgung, im be-
stehenden Regulierungsrahmen Änderungen erforderlich sind. Unter genossenschaftlicher Mitglieder-
versorgung verstehen wir, dass Energiegenossenschaften ihre eigenen EE-Anlagen wirtschaftlich betrei-
ben können, indem Sie ihre Mitglieder mit Strom beliefern. Im Idealfall wäre dies Geschäftsmodell so
wirtschaftlich, dass neue EE-/Solaranlagen damit gebaut werden können.
Hierzu unterstützt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV den folgenden Vor-
schlag zur Umsetzung genossenschaftlicher Mitgliederversorgung im Sinne der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie. Für den Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Energiege-
nossenschaften ist die Umsetzung der genossenschaftlichen Mitgliederversorgung die wichtigste Forde-
rung gegenüber der Bundespolitik für die kommenden EEG-Novellen.
Außerdem will die Bundesregierung laut Plan prüfen, ob bei der Umsetzung von Artikel 21 der EE-
Richtlinie (Eigenversorgung) in deutsches Recht der Regulierungsrahmen angepasst werden muss.
Der vollständige Energie- und Klimaplan.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
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Bundeskabinett bestätigt CO2-Preis von 25 Euro
Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 beschlossen, dass ab 2021 für fossile Brennstoffe ein CO2-Preis
von 25 Euro je Tonne gelten soll. Die Einnahmen sollen eine Senkung der EEG-Umlage finanzieren. Bund
und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung
von Brennstoffen zu erhöhen. Im Gegenzug wollen sie die Belastungen für Stromverbraucher und Fern-
pendler begrenzen und Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage
einzusetzen. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages, jedoch ist das Inkraft-
treten der Änderungen für den Herbst 2020 geplant.
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